Lieferbedingungen

1) Allgemeine Hinweise

Die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftspraktiken des Lieferanten in Bezug auf alle vom Lieferanten hergestellten, montierten oder verkauften Produkte als gültig und anwendbar. Diese allgemeinen Bedingungen bilden die Rechtsgrundlage für jeden vom Lieferanten abgeschlossenen Vertrag, es sei denn, dass in spezifischen Bestellungen oder Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich von ihnen abgewichen wird. Diese Bedingungen haben Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen des Kunden und sind wesentlicher Bestandteil des vom Lieferanten zugunsten des Kunden abgeschlossenen Liefervertrags. Die nachstehend aufgeführten allgemeinen Lieferbedingungen gelten daher für alle Verträge und alle ausgeführten Bestellungen, auch wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich bestätigt wurden, einschließlich „offene Bestellungen“ oder „geplante Bestellungen“. Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten jedoch mit der ersten Bereitstellung des Produkts des Lieferanten an den Kunden als automatisch vom Kunden akzeptiert. 
 

2) Umfang des Vertrags

Untrennbar mit dem vom Lieferanten geschlossenen Vertrag verbunden sind:

a) Die vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen, die in jedem Fall als anwendbar gelten, auch wenn der Abnehmer sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.

b) Die ausdrücklich angegebenen und vom Lieferanten und vom Abnehmer akzeptierten Sonderbedingungen.

c) Die Dokumentation des Lieferanten zur Vervollständigung der vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen.

d) Alle technischen Unterlagen, Studien, Berichte, die der Lieferant dem Abnehmer aus welchem Grund auch immer zusendet. 
e) Der Lieferschein

f) Die Rechnung
Werbeunterlagen, Verkaufsprospekte, Muster, Kataloge, Preislisten und alles andere, was der Lieferant vor oder während der Ausführung der Lieferung verwendet oder versendet, gilt nicht als wesentlicher Bestandteil des Vertrags. 


 

3) Bestellung und Formalisierung des Vertrags

Eine Bestellung ist ein Dokument, das die Identifikationselemente der zu erbringenden Lieferung enthält, wie z. B. Menge, Art des Produkts und Preis. Die Bestellung gilt sowohl im Falle einer ausdrücklichen Annahme durch den Kunden in schriftlicher Form (Fax, E-Mail usw.) als auch zum Zeitpunkt der Ausführung der ersten Lieferung an den Kunden als abgeschlossener Vertrag. Unter Ausführung der Lieferung ist die materielle Bereitstellung des Produkts an den Kunden zu verstehen, wie in Punkt 7.2 weiter unten vorgesehen.


 

3.1) Abgeschlossene Bestellung

Eine abgeschlossene Bestellung ist eine Bestellung, in der die Menge des Produkts, der Preis, die Lieferart und die Lieferfrist ausdrücklich angegeben sind. 


 

3.2) Offene oder geplante Bestellung

Eine „offene“ Bestellung ist eine Bestellung, bei dem nach der Festlegung der Art des Produkts und seines Stückpreises im Allgemeinen die Mengen des Produkts angegeben werden, die der Kunde in dem ausdrücklich angegebenen und zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbarten Zeitraum (Woche/Monat/Jahr) voraussichtlich verbrauchen wird, ohne dass jedoch die Mengen und Lieferzeiten für den Kunden als verbindlich gelten. Als „geplante“ Bestellung gilt eine Bestellung, die nach Festlegung der Produktart und des Einheitspreises eine Mindest- und eine Höchstmenge des Produkts angibt, die nach einem vorher festgelegten Zeitplan zu liefern sind. Jede „offene“ oder „geplante“ Bestellung wird innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens in einer abgeschlossenen Bestellung festgehalten, die, vom Lieferanten angenommen, ausdrücklich die Menge des Produkts und den Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden festlegt. Die Haftung des Lieferanten ist im Falle einer offenen oder geplanten Bestellung zeitlich auf die angegebene Höchstdauer der Lieferung und mengenmäßig auf die vom Kunden angegebene durchschnittliche Menge beschränkt. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Lieferung zusätzlicher Produktmengen zu gewährleisten oder längere Lieferzeiten einzuhalten. Der Kunde kann Änderungen am Inhalt offener oder geplanter Bestellungen verlangen. Obwohl der Lieferant nicht verpflichtet ist, dieser Aufforderung nachzukommen, muss er sich nach Kräften bemühen, der Aufforderung des Kunden unter Einsatz aller seiner Produktions- (Mittel, Arbeitskräfte, Rohstoffe usw.), Montage- und Transportkapazitäten nachzukommen. Unbeschadet seiner oben genannten Verantwortung wird der Lieferant versuchen, seine Beschaffungs-, Produktions- und Produktlieferstruktur so flexibel wie möglich zu gestalten. Der Lieferant kann den Kunden im Falle eines Änderungsantrags der offenen oder geplanten Bestellung über die Preisdifferenz des Produkts informieren: Diese Änderung gilt im Falle einer ausdrücklichen Annahme durch den Kunden oder gilt ab der ersten Lieferung des Produkts nach dem vom Lieferanten angenommenen Änderungsantrag der Bestellung als „in Kraft getreten“. 


 

3.3) Änderungen von Bestellungen

Jeder Antrag des Kunden auf Änderung des Vertrages muss vom Lieferanten ausdrücklich akzeptiert werden. In Ermangelung einer ausdrücklichen Annahme durch den Lieferanten gelten die zuvor vereinbarten Vertragsbedingungen als unverändert, jedoch unbeschadet der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Lieferbedingungen. 


 

3.4.) Annullierung der abgeschlossenen Bestellung oder Unterschreitung der Mindestbeträge einer offenen oder geplanten Bestellung

Unter keinen Umständen, außer in Fällen höherer Gewalt, darf der Kunde abgeschlossene Bestellungen stornieren oder offene oder geplante Bestellung unter die Mindestmengen reduzieren. Wenn der Kunde dies beabsichtigt, muss er dem Lieferanten seinen Wunsch schriftlich mitteilen, und der Lieferant kann den Wunsch innerhalb der nächsten 10 Tage annehmen oder ablehnen oder dem Kunden eventuelle Zusatzkosten für die Annahme mitteilen. Die Annullierung oder Reduzierung der offenen oder geplanten Bestellmengen ist je nach Vertrag entweder im Falle einer ausdrücklichen Annahme durch den Lieferanten oder erst dann verbindlich, wenn der Kunde dem Lieferanten die von diesem angegebenen Kosten gezahlt hat. Ist dies nicht der Fall, so ist der Kunde verpflichtet, das Produkt wie vereinbart oder gemäß den in der offenen oder geplanten Bestellung angegebenen oder vereinbarten Mindestmengen abzuholen und zu bezahlen. Bei der Angabe der Kosten für die Annullierung oder Verringerung der offenen oder geplanten Bestellung unter die Mindestmengen kann der Lieferant je nach Vertrag alle entstandenen und erhaltenen Ausgaben für Lieferungen berücksichtigen, einschließlich der Rohstoffe oder der nicht anderweitig verwendbaren Vorräte, spezifischer und unspezifischer Geräte, der Kosten für Studien und Entwürfe im Rahmen des nicht abgeschriebenen Anteils und in jedem Fall alle Kosten und/oder direkten und indirekten Folgen, die für den Lieferanten von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Der Lieferant kann die vom Kunden aus irgendeinem Grund erhaltenen Beträge (auch für die Mitbeteiligung an den Gerätschaften und/oder Werkzeugen) wegen einer etwaigen höheren Forderung endgültig einbehalten. Der Lieferant wird sich in jedem Fall bemühen, die Kosten, die dem Kunden für die in diesem Punkt genannten Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, so gering wie möglich zu halten.  


 

3.5) Vertragsänderungen - Auswirkungen auf die Bestände - Leistungsverpflichtung

Der Lieferant ist bestrebt, einen ausreichenden Lagerbestand zu halten, um den Bedarf des Kunden gemäß den offenen oder geplanten Bestellungen rechtzeitig zu decken, und verpflichtet sich außerdem, im Falle langfristiger Lieferungen die Menge seiner Lagerbestände so zu gestalten, dass er auch kleine Steigerungen der benötigten Produktmengen bewältigen kann. 


 

4) Vorbereitungs- und/oder Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Bestellung

4.1) Entwürfe, Beschreibungen und Anweisungen

Alle Unterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, technischen Berichte, Bewertungen, Angebote, Analysen und auf jeden Fall alle Daten oder Zeichnungen und Ausarbeitungen, die der Kunde und der Lieferant vor oder während der Ausführung der Bestellung, aus welchem Grund auch immer, austauschen, gelten als nur für den spezifischen Verwendungszweck übermittelt, für den sie bestimmt sind, ohne dass die Übermittlung eine Übertragung des Eigentums oder spezifischer Nutzungsrechte, aus welchem Grund auch immer, beinhaltet. Der Empfänger darf die erhaltenen Daten daher nicht für andere Zwecke verwenden. Der Kunde und der Lieferant behalten sich gegenseitig alle Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum, an den auszutauschenden Dokumenten vor. Der Kunde und der Lieferant verpflichten sich, die Existenz und den Inhalt der ausgetauschten Dokumente streng vertraulich und geheim zu halten, wie unter Punkt 6 vereinbart. Im Falle einer unsachgemäßen Verwendung des ausgetauschten Materials hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.


 

4.2) Rückgabe von Ansichtsexemplaren

Alle Muster, Prototypen, Vorserien- oder Halbfertigprodukte oder auf jeden Fall Produkte, die der Lieferant dem Kunden zusendet, sind und bleiben Eigentum des Lieferanten und der Kunde darf sie nur für die im Vertrag mit dem Lieferanten vorgesehenen Zwecke verwenden. Der Kunde ist für die Aufbewahrung des erhaltenen Materials verantwortlich und verpflichtet sich, das gesamte erhaltene Material bei Beendigung des Vertrags oder innerhalb von 15 Tagen nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Lieferanten zurückzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, das erhaltene Material streng geheim und vertraulich zu verwenden und darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten in keiner Weise über das vom Lieferanten erhaltene Material verfügen, auch nicht zur direkten oder indirekten Durchführung von Tests. Bei einem Verstoß gegen diese Klausel kann der Lieferant die Lieferungen aussetzen und Schadensersatz verlangen. 


 

4.3) Lagerung und Erhaltung der Ausrüstung

Die für die Herstellung des für den Kunden bestimmten Produkts erforderlichen Gerätschaften, Werkzeuge und sonstigen Gegenstände gelten, auch wenn sie abgenutzt sind, als ausschließliches Eigentum des Lieferanten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Produktionsmittel werden vom Lieferanten oder von ihm beauftragten Unternehmen unter Berücksichtigung der vom Lieferanten üblicherweise verwendeten Arbeitsmethoden und -mittel entworfen. Der Lieferant kann dem Kunden die Kosten in Rechnung stellen, die für die Planung und den Bau von Produktionsanlagen oder die Optimierung des Herstellungsprozesses anfallen, damit der Lieferant eine sinnvolle Produktionseffizienz erreichen kann, um das Preisniveau der hergestellten Produkte wettbewerbsfähig zu halten. Der Lieferant kann den Kunden auch bitten, sich an den oben genannten Kosten zu beteiligen. Auch in diesem Fall bleiben Gerätschaften, Werkzeuge und sonstige Gegenstände, die für die Produktion erforderlich sind, ausschließliches Eigentum des Lieferanten, ohne dass dem Kunden durch eine Mitbeteiligung irgendein Nutzungs- oder Eigentumsrecht, sei es auch nur geistig oder im Sinne eines Fachwissens garantiert wird. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, kann der Lieferant die Gerätschaften, Werkzeuge und allgemein alle Arbeitsmittel auch für andere als die für den Kunden bestimmte Produktion verwenden. 


 

5) Merkmale und Zustand der bestellten Produkte

5.1) Bestimmungszweck der Produkte

Der Lieferant verpflichtet sich, das Produkt gemäß den mit dem Kunden vereinbarten technischen Spezifikationen herzustellen. Das Produkt muss außerdem den geltenden Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltvorschriften entsprechen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Verwendung des Produkts, das vom Lieferanten nach bekanntem Verwendungszweck und Bestimmungsort hergestellt werden muss. Der Lieferant haftet in keinem Fall für eine unzulässige, unrichtige oder von der Vereinbarung abweichende Verwendung des gelieferten Produkts. Der Kunde erklärt bei Erhalt des Produkts ausdrücklich, dass dieses seinen Bedürfnissen entspricht und für den Verwendungszweck und Bestimmungsort geeignet ist, die er dem Lieferanten mitgeteilt hat. Sollte ein anderer als der vereinbarte Verwendungszweck oder Bestimmungsort des Produktes geplant werden müssen, ist dies dem Lieferanten mit einer Frist von 60 Tagen im Voraus mitzuteilen. Der Lieferant kann Nachlieferungen verweigern oder die Differenz zu den Kosten des Produkts im Verhältnis zu den Tätigkeiten angeben, die erforderlich sind, um Änderungen am Produkt selbst oder am Herstellungsverfahren vorzunehmen. Sofern dies nicht vorher vereinbart wurde oder dem Lieferanten bekannt ist, darf das gelieferte Produkt nicht an Orten gelagert werden, an denen auch explosionsgefährdete oder umweltschädliche Stoffe gelagert werden. 
 

5.2) Verpackung der Produkte

Der Lieferant liefert das Produkt in einer Verpackung, die den geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften entspricht. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass ihm die vom Lieferanten üblicherweise verwendete Standardverpackung bekannt ist und dass er sie für seine Bedürfnisse im Hinblick auf Transport, Lagerung und Einlagerung für geeignet hält. Der Kunde ist allein für die ordnungsgemäße Lagerung und Aufbewahrung des Produkts verantwortlich, wobei diese Tätigkeiten so durchzuführen sind, dass die technischen und funktionellen Eigenschaften des gelieferten Produkts erhalten bleiben. Bei Verwendung anderer als der vom Lieferanten verwendeten Verpackungen oder Behältnisse sowie bei unsachgemäßer Lagerung oder Aufbewahrung kann der Lieferant nicht haftbar gemacht werden. Schließlich ist der Kunde für die korrekte und vollständige Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Vernichtung und Entsorgung der vom Lieferanten verwendeten Einwegverpackungen verantwortlich. Der Lieferant und der Kunde können die Verwendung einer „recyclebaren“ Verpackung für das gelieferte Produkt vereinbaren. Auch in diesem Fall ist der Kunde allein für die ordnungsgemäße Verwendung und Wartung der Verpackung verantwortlich.  
 

5.3) Übermittlung von Produktinformationen

Der Kunde verpflichtet sich, jeden Käufer über die technischen und funktionellen Merkmale des Produkts zu informieren.  


 

6) Rechte an geistigem Eigentum und Vertraulichkeitsklausel


 

6.1) Rechte an geistigem Eigentum und technischem Wissen

Der Lieferant ist alleiniger Inhaber der Rechte an allen Daten, Informationen, Entwürfen, Merkmalen, Verfahren, chemischen Zusammensetzungen, funktionellen Eigenschaften und sonstigen Elementen, die das Produkt betreffen. Das Eigentum an diesen Rechten bleibt auch nach der Lieferung des Produkts bestehen. Die Erfüllung des Liefervertrags stellt in keinem Fall eine Übertragung von gewerblichen Schutzrechten oder einer Lizenz zur Nutzung des Know-hows in Bezug auf das Produkt dar. Der Lieferant als Inhaber der vorgenannten Rechte behält sich das Recht vor, die Ergebnisse von Prüfungen, Versuchen oder Tests, die an dem Produkt durchgeführt wurden, auch nach der Lieferung für den eigenen Gebrauch zu verwenden.


 

6.2) Vertraulichkeitsklauseln

Der Lieferant und der Kunde verpflichten sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und weitere fünf Jahre danach alles, was sie bei der Ausführung oder Vorbereitung des Vertrags gemeinsam in Erfahrung gebracht haben (Dokumente, Daten, Merkmale, Elemente, technische und finanzielle Informationen, Entwürfe, Grafiken, Berichte, Diagramme, Notizen usw.), streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Der Lieferant und der Kunde verpflichten sich, das gesamte gegenseitig ausgetauschte oder erhaltene Material mit der gleichen Sorgfalt und unter Wahrung strengster Geheimhaltung aufzubewahren, als ob das erhaltene oder ausgetauschte Material ihr ausschließliches Eigentum wäre. Der Lieferant und der Kunde dürfen nur den an der Ausführung der Lieferung beteiligten Personen Zugang zu den erhaltenen Daten, Unterlagen und Materialien gewähren. Der Kunde und der Lieferant erklären außerdem ausdrücklich, dass sie die in den geltenden Vorschriften festgelegten Verfahren zur Wahrung der Privatsphäre einhalten. Erforderlichenfalls sind der Kunde und der Lieferant verpflichtet, eine für die Verwaltung der übermittelten sensiblen Daten verantwortliche Person zu benennen und zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung gilt nicht für:
- Informationen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein bekannt oder anderweitig bereits bekannt sind.
- Informationen, über die man bereits vor Vertragsabschluss verfügte.
- Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen, wenn sie von einer Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde auferlegt wird.
Ein Verstoß gegen diese Klausel berechtigt den anderen Vertragspartner, Schadensersatz und, bei besonders schwerwiegendem Verstoß, die Auflösung des Vertrags zu verlangen.  


 6.3) Garantie gegen Fälschungen

Der Lieferant garantiert das Eigentum oder das Nutzungsrecht an den Informationen, Entwürfen und in jedem Fall am Inhalt der Unterlagen und an dem für die Herstellung und Lieferung des Produkts verwendeten Verfahren. Der Lieferant garantiert auch, dass es weder Patente noch Beschränkungen gibt, die die Herstellung und den Verkauf des Produkts verhindern könnten. Wenn das Produkt nach einem Entwurf oder nach Angaben oder Informationen des Kunden hergestellt wird, ist dieser ausschließlich für jede Verletzung, auch im Zusammenhang mit dem Produktionsprozess, der gewerblichen und nicht gewerblichen Schutzrechte Dritter verantwortlich und verpflichtet sich, den Lieferanten von allen direkten oder indirekten Folgen freizustellen, die die Verfügbarkeit oder die Verwendung der besagten Informationen oder des Produkts, aus welchem Grund auch immer, direkt oder indirekt für den Lieferanten oder für Dritte verursachen kann. Schließlich haftet der Kunde direkt für alle direkten und indirekten Schäden und alle Kosten, einschließlich der Verteidigungs- oder Gerichtskosten, einschließlich der Honorare der vom Lieferanten beauftragten Fachleute, wenn gegen den Lieferanten ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder von ihm wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dieser Klausel eingeleitet wird, oder er hält den Lieferanten in jedem Fall schadlos. 


 

7) Lieferung, Transport, Überprüfung und Abnahme des Produkts

7.1) Lieferzeiten

Der Lieferant ist verpflichtet, die mit dem Kunden vereinbarten Lieferzeiten einzuhalten. In keinem Fall gilt jedoch das Lieferdatum als wesentlich und verbindlich für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags, und der Kunde verzichtet ausdrücklich auf das Recht, bei Nichteinhaltung des Lieferdatums des Produkts eine Schadensersatzforderung zu formulieren oder die Auflösung des Vertrags zu verlangen. In jedem Fall gilt der Liefertermin als unwesentlich, und die Lieferfrist beginnt mit dem frühesten der folgenden Termine:
- Datum der Mitteilung über den Eingang der Bestellung.
- Datum der Abnahme aller Materialien, Gerätschaften und Ausführungsdetails durch den Kunden, falls gewünscht.
- Datum der Erfüllung aller vorvertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen (z. B. Einfuhrlizenzen, Genehmigungen usw.) durch den Kunden.
Der Lieferant behält sich das Recht vor, dem Kunden Änderungen der Lieferzeit mitzuteilen, wenn eine solche Änderung von besonderer Bedeutung ist. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, sich nach besten Kräften um eine Verkürzung der Lieferfrist zu bemühen, darf aber in keinem Fall die Annahme/Abholung des Produkts verweigern. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Produktlieferungen bei Nichtbezahlung bereits erfolgter Lieferungen auf unbestimmte Zeit auszusetzen. 
 7.2) Lieferbedingungen (ab Werk)

Sofern nicht anders vereinbart, und unbeschadet der Angaben in Punkt 10.6, erfolgt die Lieferung des Produkts ab Werk von dem vom Lieferanten angegebenen Werk und gilt an dem Tag und zu dem Zeitpunkt als erfolgt, an dem die Verladung auf das vom Spediteur oder Transportunternehmen verwendete Transportmittel erfolgt. Ab dem vorgenannten Datum gehen alle Risiken und Verantwortlichkeiten in Bezug auf das Produkt selbst auf den Kunden über. Nur wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist, kann die Lieferung zum Zeitpunkt des Eintreffens der Waren im Werk oder Lager des Kunden als erfolgt angesehen werden. Auch in diesem Fall erfolgt der Transport auf Risiko des Kunden. Der Lieferant wird dem Kunden unverzüglich die Meldung der „Lieferbereitschaft“ übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt zu Datum und Uhrzeit laut Angaben in der „Lieferbereitschaft“, die ihm vom Lieferanten mitgeteilt wurde, abzuholen. Wird die Ware nicht gemäß der Mitteilung über die „Lieferbereitschaft“ abgeholt, so trägt der Kunde alle Kosten, Auslagen oder Aufwendungen, die dem Lieferanten aus welchem Grund auch immer entstehen (Lagerung, Versicherung, Handhabung, Aufbewahrung, Raumnutzung usw.). Der Lieferant stellt daher eine reguläre Rechnung für diesen Titel aus, in der die als Gutschrift beanspruchten Beträge ausgewiesen sind. Die Bezahlung der Rechnung für die genannten Sicherheiten erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 10.1.  


 

7.3) Transport, Zollgebühren, Versicherung

Sofern nicht ausdrücklich in der Bestellung vorgesehen, erfolgt der Transport stets auf Kosten des Kunden, der das Produkt während des Transports auf seine alleinige Verantwortung versichern muss, sofern er dies für erforderlich hält. Übernimmt der Lieferant den Versand des Produkts an seinen Bestimmungsort, so erfolgt der Gefahrenübergang mit der Übergabe des Produkts an den ersten Spediteur oder den ersten Frachtführer. Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Antrag auf Teillieferung des bestellten Produkts anzunehmen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde stets für die Zollabgaben verantwortlich, einschließlich der Erledigung der entsprechenden Verfahren, falls erforderlich. Der Lieferant ist jedoch niemals verpflichtet, das Produkt zu versichern, unabhängig von den vereinbarten Liefermethoden.


 

7.4) Überprüfung der Mengen und der Art des gelieferten Produkts

Der Kunde muss die Übereinstimmung des Produkts mit den Bedingungen der Bestellung durch sein eigenes Personal überprüfen. Diese Überprüfung wird auf Kosten des Kunden und unter seiner alleinigen Verantwortung durchgeführt, sobald die Lieferung erfolgt ist. Beanstandungen oder Vorbehalte wegen offensichtlicher Mängel der Frachtstücke oder des Erzeugnisses, Gewichts- oder Mengenabweichungen gegenüber dem Lieferschein, der dem Produkt beiliegt, sind unverzüglich auf dem CMR Frachtbrief zu vermerken. Eine Kopie des CMR Frachtbriefs mit den entsprechenden Vorbehalten oder Beanstandungen ist zur Information an den Lieferanten zu senden, der in jedem Fall nicht für Fehlmengen haftet und nicht auf die vom Kunden gemachten Vorbehalte reagiert, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Mangel, der Gegenstand des Vorbehalts ist, bereits bei der Lieferung des Produkts an das Werk des Lieferanten vorhanden war. Liegen keine Vorbehalte seitens des CMR vor, gilt das Produkt nach Art und Menge als endgültig abgenommen, unter ausdrücklichem und unwiderruflichem Verzicht des Kunden auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche.

 

7.5) Anfechtung des Vorliegens von Mängeln

Der Lieferant ist verpflichtet, das Produkt frei von Mängeln und in Übereinstimmung mit den Bestellspezifikationen zu liefern. Im Falle von Mängeln am Produkt (mit ausdrücklichem Ausschluss des oben Vereinbarten) muss der Kunde bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung und bei versteckten Mängeln innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung, damit der Garantieanspruch nicht verfällt, das gelieferte Produkt beanstanden durch Übersendung einer geeigneten schriftlichen Mitteilung an den Lieferanten, die eine Auflistung der Mängel oder Fehler, die Anzahl der Stücke, an denen Mängel festgestellt wurden, enthält sowie Angaben zu den Kontrollmethoden, die Chargennummer und alle sonst nützlichen Informationen, die es dem Lieferanten ermöglichen, das strittige Produkt genau zu identifizieren. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde das beanstandete Produkt auf eigene Kosten zurückzusenden. Der Lieferant kann das Produkt nach eigenem Ermessen reparieren und an den Kunden zurückschicken, ohne dass dies eine Anerkennung einer Haftung darstellt. In diesem Fall trägt der Lieferant die Transportkosten. Stellt der Lieferant keinerlei der beanstandeten Fehler oder Mängel fest, lädt er den Kunden in sein Werk ein, um die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchungen gemeinsam zu bewerten, woraufhin das Produkt an den Kunden, auf dessen Kosten, zurückgeschickt wird. Der Lieferant kann jedoch auch nach eigenem Ermessen und ohne Anerkennung einer Haftung das beanstandete Produkt ersetzen und dem Kunden ein neues Produkt zusenden. Der Kunde kann unter keinen Umständen die Zahlung des Produkts aussetzen, auch wenn es Gegenstand eines vollständigen oder teilweisen Rechtsstreits ist. Ebenso darf der Kunde auch im Falle einer vollständigen oder teilweisen Anfechtung der erbrachten Leistung die Zahlung anderer Beträge, die er dem Lieferanten schuldet, nicht aus irgendeinem Grund aussetzen. Der Kunde darf niemals Bearbeitungen oder Eingriffe am Produkt selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. In diesem Fall entfällt die Garantie für das Produkt, und der Kunde verzichtet unwiderruflich auf das Recht, die Haftung des Lieferanten vor einem beliebigen Gericht geltend zu machen. Wenn der Kunde bei offensichtlichen Mängeln oder Fehlern beschließt, den Lieferanten nicht zu informieren und das Produkt benutzt, montiert oder verkauft, verliert er alle Rechte auf Ersatz, Reparatur, Garantie und die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern. In jedem Fall, sofern keine gegenteilige Anfrage seitens des Lieferanten vorliegt, trägt der Kunde die Kosten für die Demontage, die Lagerung und die Entsorgung des streitigen Produkts, sofern sich dieses noch beim Kunden befindet, sowie die Kosten für den Zusammenbau des neuen, nachgebesserten oder vom Lieferanten an den Kunden zurückgesandten Produkts. Beanstandungen oder Streitigkeiten entbinden den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, die gegenüber dem Lieferanten eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, gleichgültig, aus welchem Grund die Verpflichtungen eingegangen wurden. 


 

7.6) Garantiezeit

Der Lieferant hat das Produkt konform zu allen geltenden Vorschriften und in Übereinstimmung mit der Bestellung zu liefern. Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt der Lieferant die Garantie für das gelieferte Produkt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab der Lieferung ab Werk. Die Garantie gilt nur bei ordnungsgemäßer Verwendung des Produkts und wenn die Fehlfunktion desselben nicht einmal indirekt dem Kunden oder dem Endverbraucher oder einer anderen oder nicht zulässigen Verwendung des Produkts zuzuschreiben ist. 


 

7.7) Akzeptanz

Acht Tage nach der Lieferung ab Werk gilt das gelieferte Produkt, sofern keine Beanstandungen vorliegen, als endgültig akzeptiert. In keinem Fall ist der Lieferant nach der endgültigen Abnahme verpflichtet, das gelieferte Produkt zu ersetzen oder zu reparieren. 


 

8) Klausel zu Härtefällen und höherer Gewalt

8.1) Bedingungen für Preisänderungen des Produkts

Der Lieferant kann die Produktpreise auch nach Annahme der Bestellung ändern. Der Lieferant teilt dem Kunden den neuen Preis schriftlich unter Angabe der Gründe mit, die eine derartige Änderung erforderlich machen. Der neue Preis ist für den Kunden ab der ersten Lieferung nach der Mitteilung verbindlich. 


 

8.2) Höhere Gewalt

Der Lieferant kann seine Lieferverpflichtungen und in jedem Fall seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden im Falle höherer Gewalt aussetzen. Beabsichtigt der Lieferant, von diesem Recht Gebrauch zu machen, muss er den Kunden unverzüglich schriftlich unterrichten und dabei die Ursache der geltend gemachten höheren Gewalt und, wenn möglich, die Dauer der beabsichtigten Aussetzung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen angeben. Dauert der Grund für die Aussetzung länger als 45 Arbeitstage, kann der Kunde das von ihm benötigte Produkt vorübergehend bei einem anderen Lieferanten beschaffen, unbeschadet der Verpflichtung des Kunden, das Produkt nach Wegfall des Grundes für die höhere Gewalt erneut beim Lieferanten zu kaufen. Der Lieferant verpflichtet sich, den Kunden schriftlich über die Beendigung des Falles der höheren Gewalt zu informieren, wobei er auch das Datum der ersten Produktlieferungen nach dem Fall höherer Gewalt angibt. Der Kunde muss diese Lieferungen annehmen. Sollte der Fall höherer Gewalt länger als 180 Tage andauern, treffen sich der Lieferant und der Kunden zur Überprüfung einer möglichen Beendigung des vereinbarten Liefervertrags. In jedem Fall muss der Kunde alle im Lager des Lieferanten befindlichen Produkte, die Kosten für Halbfertigprodukte, Rohstoffe und alles andere, was der Lieferant speziell für die Ausführung der Lieferung gekauft oder hergestellt hat, abholen/entgegennehmen und bezahlen. Der Lieferant kann sich auf höhere Gewalt in allen Fällen berufen, in denen seine Dienstleistung besonders beschwerlich oder unmöglich wird. Folgende Ursachen gelten als bestimmte Ereignisse, die höhere Gewalt darstellen, wobei die Liste rein indikativ und nicht erschöpfend ist:
- Naturkatastrophen (Erdbeben, Brände, Überschwemmungen, Stürme usw.)
- Bewaffnete Konflikte, Kriege, Streitigkeiten, Anschläge, Unruhen, terroristische Handlungen
- Arbeitskonflikte oder -streitigkeiten, Besetzungen oder Aussperrungen, General-, Branchen- oder Betriebsstreiks
- Arbeitskonflikte oder -streitigkeiten, allgemeine oder die Branche betreffende Streiks oder Aussperrungen in den Betrieben, die die Lieferanten des Lieferanten selbst, die Transporteure, die Dienstleistungsunternehmen, die Spediteure, die Post, öffentliche Ämter im Allgemeinen oder in jedem Fall alle am Produktionsprozess Beteiligten betreffen.
- Anordnungen von Justiz, Regierung oder öffentlichen Behörden im Allgemeinen
- Einfuhrverbote, Embargos, Produktionssperren, die von Gesundheitsämtern oder öffentlichen Behörden im Allgemeinen verhängt werden.
- Arbeitsunfälle, Beschlagnahmungen, Maschinenausfälle, Explosionen, mangelnde Verfügbarkeit von Strom und alle Umstände, die eine Produktion einschränken oder unmöglich machen können.
- Mangelnde Verfügbarkeit des Rohstoffs
Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über jeden Umstand zu informieren, der als höhere Gewalt angesehen werden kann und der die Lieferung oder Abholung des Produkts erschweren könnte. In diesem Fall hat der Kunde dem Lieferanten auch mitzuteilen, wie das Produkt geliefert werden kann, eventuell sogar an einen anderen als den vereinbarten Ort, wobei er in diesem Fall die höheren Kosten trägt, die ihm der Lieferant mitteilt, und in jedem Fall alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um das vom Lieferanten hergestellte Produkt abholen oder lagern zu können, damit die Unannehmlichkeiten für den Lieferanten so gering wie möglich gehalten werden. Der Kunde kann sich in keinem Fall auf höhere Gewalt berufen, um die Zahlungen für Lieferungen auszusetzen. 


 

9) Preisgestaltung

Der Lieferant wird die Preise des Produkts in der mit dem Kunden vereinbarten Bestellung angeben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ohne Steuern, Abgaben und Auslagen und in jedem Fall „ab Werk“. Der Lieferant fakturiert die Produkte nach seinen eigenen Maßstäben oder nach den mit dem Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Preise stets in Euro angegeben. 


 

10) Zahlungen

10.1) Zahlungsbedingungen

Die Zahlung der Lieferungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unabhängig von etwaigen Streitigkeiten gemäß den Angaben in der Bestellung und in jedem Fall innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Rechnungsdatum am Ende des Monats. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, im Falle einer vorzeitigen Zahlung des Produkts Skonto zu gewähren. 


 

10.2.) Zahlungsverzug

Unbeschadet der Bestimmungen dieses Vertrags werden bei Nichtbezahlung des Produkts innerhalb der in Punkt 10.1 genannten Frist zugunsten des Lieferanten Verzugszinsen in Höhe des um acht Punkte erhöhten Euroribor für sechs Monate fällig, die sich auf den Verzugszeitraum beziehen. Der Lieferant ist berechtigt, eine Zinsrechnung gemäß diesem Punkt auszustellen und dem Kunden zuzusenden. Die Rechnung wird auch die Kosten enthalten, die dem Lieferanten durch diese Tätigkeit entstanden sind. Der Kunde ist verpflichtet, den geschuldeten Betrag unverzüglich zu zahlen. Wird eine Rechnung mit Verzugszinsen und/oder Verzugsgebühren ausgestellt, kann der Lieferant nach eigenem Ermessen alle später vom Kunden geleisteten Zahlungen mit der Rechnung für Zinsen und Gebühren und nur für den verbleibenden Restbetrag mit der Bezahlung des gelieferten Produkts verrechnen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Versäumnissen des Kunden kann der Lieferant außerdem den Versand des Produkts aussetzen, den Antrag auf weitere Lieferungen ablehnen und/oder den Vertrag als beendet betrachten. 


 

10.3.) Änderungen der finanziellen oder sozialen Lage der Kunden

Jedes Ereignis oder Verhalten, das objektiv Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder an seiner Bereitschaft oder Fähigkeit, das gelieferte Produkt zu bezahlen, aufkommen lässt, kann als Grund für den Lieferanten gelten, die Lieferung des Produkts auszusetzen. In diesem Fall muss der Lieferant dem Kunden eine diesbezügliche Mitteilung zukommen lassen. Ab dem Zeitpunkt des Erhalts der vorgenannten Mitteilung werden alle Schulden des Kunden gegenüber dem Lieferanten als sofort fällig und alle Beträge als zahlbar betrachtet, und zwar abweichend von jeder anderslautenden Vereinbarung, auch wenn eine solche mit dem Kunden getroffen wurde. Der Lieferant hat auch das Recht, das nicht bezahlte gelieferte Produkt aus den Lagern oder Niederlassungen des Kunden zu nehmen. Wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird (Vergleich, Konkurs, Zwangsliquidation, außerordentliche Verwaltung, Umschuldungsvereinbarung usw.), kann der Lieferant in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Forderungen weitere Lieferungen aussetzen oder den Vertrag als beendet betrachten. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten über jede wesentliche Änderung seiner Unternehmensstruktur oder seiner Management- und Verwaltungsorganisation oder über die Verlegung eines Unternehmens oder einer Niederlassung zu informieren, wenn dieses Ereignis die Lieferungen des Produkts betrifft. Nach Prüfung dieser Informationen oder in Ermangelung solcher Informationen kann der Lieferant den Kunden über seine Absicht informieren, die Geschäftsbeziehung nicht fortzusetzen. In diesem Fall gelten alle Forderungen des Lieferanten als sofort fällig. Der Lieferant ist in jedem Fall berechtigt, die Vorschüsse oder das, was bis zu diesem Zeitpunkt eingenommen wurde, wegen des höheren geschuldeten Betrags zurückzuhalten. 


 

10.4) Kundenguthaben

Der Kunde darf niemals ohne die Zustimmung des Lieferanten Lastschriften oder Rechnungen für Forderungen ausstellen, für die er selbst verantwortlich ist, oder den Lieferanten mit Beträgen belasten, für die dieser sich nicht ausdrücklich schriftlich als Schuldner anerkannt hat. Der Kunde darf daher, sofern er nicht schriftlich dazu ermächtigt wurde, die dem Lieferanten geschuldeten Beträge nicht aufrechnen oder zurückhalten. In diesem Fall kann der Lieferant Zinsen wegen Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung gemäß Absatz 10.2 verlangen. 


 

10.5) Zahlungsgarantie im Falle von Unteraufträgen

Der Lieferant und der Kunde verpflichten sich, bei Vorhandensein spezifischer Rechtsvorschriften die Hypothese der Direktzahlung mit den Unterauftragnehmern zu vereinbaren. Der Kunde darf jedoch niemals direkte Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern des Lieferanten treffen, die von diesen allgemeinen Lieferbedingungen abweichen. 


 

10.6) Eigentumsvorbehalt

Das Produkt wird unter „Eigentumsvorbehalt“ geliefert, d. h. das Produkt bleibt bis zur Begleichung aller Forderungen Eigentum des Lieferanten. Der Kunde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Wahrung des vorgenannten Rechts und ist für alle Folgen verantwortlich, die das Produkt selbst betreffen könnten. Der Eigentumsvorbehalt bedeutet keine Abweichung von den Bestimmungen der Punkte 7.2 und 7.3 in Bezug auf die Risikoübertragung und die Verantwortung für den Transport und die Verwahrung des Produkts selbst. Der Kunde ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verwechslung des Produkts des Lieferanten mit ähnlichen Produkten anderer Lieferanten zu vermeiden, und muss daher das Produkt in geeigneten, genau definierten und leicht identifizierbaren Bereichen lagern. 


 

11) Haftung

11.1.) Definition der Verantwortung des Lieferanten

Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für seine eigene Tätigkeit und für die ordnungsgemäße Herstellung des gelieferten Produkts, das die in der Bestellung angegebenen Eigenschaften aufweisen muss. Der Lieferant trägt keine weitere Verantwortung. Darüber hinaus hat der Lieferant die Produktion in Übereinstimmung mit allen geltenden Vorschriften zu organisieren und durchzuführen. Der Lieferant haftet in keinem Fall für Produktmängel, wenn diese zurückzuführen sind auf:
- vom Kunden selbst oder vom Kunden benannten Dritten gelieferte Materialien.
- Konstruktions- oder Zeichnungsfehler, wenn diese vom Kunden selbst oder durch vom Kunden benannte Dritte ausgeführt wurden.
- Fehlfunktion des Produkts aufgrund von fehlerhaften Planungen, Entwürfen, Spezifikationen oder sonstigen vom Kunden angegebenen Informationen.
- die Verwendung der vom Kunden selbst angegebenen oder gelieferten Geräte oder der vom Kunden angegebenen Dritten.
- Behandlungen oder Manipulationen, die ohne Zustimmung des Lieferanten durchgeführt werden.
- Produktionsfehler, wenn der Herstellungsprozess vom Kunden angegeben und validiert wurde.
- eine andere, nicht zulässige, anormale, atypische oder anderweitig unsachgemäße Verwendung.
- mangelhafte Lagerung, Transport, Erhaltung oder Handhabung des Produkts.
- normale Abnutzung des Produkts oder seine Verschlechterung aufgrund von Ereignissen, die dem Kunden oder Dritten zuzuschreiben sind.
- Nichteinhaltung der Empfehlungen, Hinweise oder Vorschläge des Lieferanten zur Wartung, Erhaltung oder Verwendung des Produkts selbst.

 11.2. Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich jedoch nur auf unmittelbare Schäden an Sachen oder Personal des Kunden oder dessen Angestellten, die auf Mängel oder Fehler des Produkts zurückzuführen sind, die vom Lieferanten als auf ihn zurückzuführen anerkannt werden. Jegliche Haftung für indirekte Schäden, Imageverluste, Gewinnverluste, Geschäftsverluste, Gewinnverluste, Ausfallzeiten, fehlende oder unzureichende Leistung als indirekte Folge des Produktfehlers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso haftet der Lieferant niemals für Schäden, die das Produkt Dritten zugefügt hat, wenn das Produkt einzeln oder zusammen mit dem Produkt des Kunden montiert oder verkauft wird. Ebenso haftet der Lieferant nicht für direkte oder indirekte Schäden, die dem Kunden durch die Verwendung von technischen Unterlagen, Informationen, Produktdaten, Angaben zu technischen oder funktionellen Merkmalen usw. durch den Kunden entstehen, wenn eine solche Verwendung nicht zuvor ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde. Der Lieferant haftet in keinem Fall für die mangelhafte Leistung des hergestellten Produkts. In jedem Fall und unbeschadet des oben Gesagten muss das Domino Produkt mit größter Sorgfalt, unter vollständiger Einhaltung der angegebenen Hinweise und immer, ohne Ausnahme, durch einen Fachmann zusammengebaut werden, der die alleinige Verantwortung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Produkts trägt und ausschließlich und unter ausdrücklicher Schadloshaltung von Domino die Verantwortung für den Zusammenbau des Produkts übernimmt. Sollte das gelieferte Produkt, auch wenn es von einem Fachmann zusammengebaut wurde, Mängel aufweisen, die ausschließlich auf das Produkt selbst zurückzuführen sind, kann Domino nach eigenem Ermessen dem Kunden den von diesem gezahlten Betrag zurückerstatten, das Produkt reparieren oder ersetzen, wobei dies die maximale Haftungsgrenze von Domino darstellt, die vom Kunden bei der Lieferung der Ware akzeptiert wird. Der Kunde hat in keinem Fall das Recht, gegenüber Domino und seinen Mitarbeitern irgendwelche Ansprüche aufgrund des Kaufs oder der Verwendung eines Produkts von Domino geltend zu machen. Das technische Büro von Domino steht dem Kunden für jede Klärung oder Information zu diesem Punkt zur Verfügung und gibt, falls vorhanden, auch den Namen des Fachpersonals an, das für die Montage des gekauften Produkts zu kontaktieren ist. Mit der Lieferung des Produkts akzeptiert der Kunde unwiderruflich die Haftungsbeschränkung und verzichtet ebenfalls unwiderruflich darauf, den Lieferanten für jede andere Forderung zu belangen, die über die Haftung des Lieferanten hinausgeht, deren Umfang wie in diesem Absatz dargelegt begrenzt ist.


 

 12) Zuständigkeit

Der Lieferant und der Kunde bemühen sich jederzeit nach besten Kräften um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen ihnen aus irgendeinem Grund ergeben, der auch nur ansatzweise mit der Lieferung des Produkts zusammenhängt. Gelingt es nicht, eine gütliche Einigung zu erzielen, gilt die Zuständigkeit des Gerichts von Lecco stets als ausschließlich und verbindlich. 


 

13) Gerichtsstand für Streitigkeiten

Der Lieferant und der Kunde bemühen sich jederzeit nach besten Kräften um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen ihnen aus irgendeinem Grund ergeben, der auch nur ansatzweise mit der Lieferung des Produkts zusammenhängt. Gelingt es nicht, eine gütliche Einigung zu erzielen, gilt die Zuständigkeit des Gerichts von Lecco stets als ausschließlich und verbindlich

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